Witwenrente Anspruch: Ab wann bekommt man Witwenrente?

Die Witwenrente bzw. Witwerrente dient vor allem der Existenzsicherung des verbliebenen Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners. Sie wird häufig auch als Hinterbliebenenrente bezeichnet. Bei dieser Rente wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden, die unterschiedliche Voraussetzungen und Beträge aufweisen. Darüber hinaus gibt es die Witwenrente noch nach altem oder neuen Recht. Erfahren Sie in diesem Ratgeberbeitrag, ab wann Ihnen eine Witwenrente zusteht und wie hoch diese ausfällt.

Inhaltsverzeichnis

Witwenrente Voraussetzungen

Nach dem Tod Ihres Ehepartners steht Ihnen drei Monate lang dessen Rente in voller Höhe zu. Man bezeichnet diesen Zeitraum als Sterbevierteljahr. Um danach eine Witwenrente zu erhalten, reicht es allerdings nicht, dass nur einer der Ehepartner verstirbt. Es müssen folgende Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein, damit Ihnen eine Witwenrente zusteht:

Einzahlung in die Rentenversicherung

Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Mindestversicherungszeit wird auch als Wartezeit bezeichnet und geschieht bei Arbeitnehmern automatisch, indem der Arbeitgeber die Versicherungsbeträge abführt.

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Ob kurze oder lange Ehe, eine Witwenrente sollte möglichst zeitnah nach dem Tod des Ehepartners bei dessen Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Laufzeit der Ehe

Sie müssten mindestens ein Jahr mit dem Verstorbenen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein. Es spielt hierbei keine Rolle, ob Sie zusammengelebt oder bereits in Trennung waren. Damit sollen sogenannte „Versorgungsehen“ verhindert werden. Bei besonderen Umständen (z. B. Unfalltod) kann auch ein kürzerer Zeitraum gelten. In diesen Fällen war der Tod nicht vorhersehbar und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe lediglich der Versorgung durch eine Witwenrente diente.

Weitere mögliche Gründe, damit eine kurze Ehe den Anforderungen genügt, wären u.a.:

  • Bestehende Schwangerschaft
  • Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder
  • Ein minderjähriges Kind des Verstorbenen, welches in der Obhut des Hinterbliebenen aufwächst.
  • Nachholung einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe, die in Deutschland noch nicht anerkannt war.

Rentensplitting als Alternative

Sie möchten die Rentenansprüche zwischen Ihnen und Ihrem noch lebenden Ehepartner zu gleichen Teilen aufteilen? Das geht – allerdings nur unter Wegfall jeglichen Anspruches auf eine Witwenrente. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn einer von beiden eine so hohe eigene Rente bezieht, dass die Witwenrente nicht ausgezahlt werden würde. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, ob sich das Rentensplitting für Sie lohnen könnte und ob Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.

Witwenrente nach altem oder neuem Recht?

Die Höhe der Witwenrente hängt davon ab, ob sie noch nach dem alten oder aber dem neuen Recht berechnet wird. Bei einer Hinterbliebenenrente nach altem Recht erhalten Sie 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei einer Hinterbliebenenrente nach neuem Recht sind es dagegen 55 Prozent plus Kinderzuschläge. Zudem werden bei der Witwenrente nach neuem Recht mehr Einkünfte angerechnet als bei einer Witwenrente nach altem Recht. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder privaten Versicherungen, wie Lebens- oder Rentenversicherung, werden genauso angerechnet wie Betriebsrenten oder Entgeltersatzleistungen aus privaten Krankenversicherungen. Alles zum Thema Steuererklärung und Witwenrente erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag Steuererklärung für Rentner: Witwenrente.

Um eine Witwenrente nach altem Recht zu erhalten, muss eine der beiden folgenden Situationen zutreffen:

  • Ihr Ehepartner ist entweder vor dem 1. Januar 2002 gestorben oder
  • Sie haben vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und Ihr Ehepartner ist nach dem 21. Dezember 2001 gestorben. Zudem muss wenigstens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sein.

Nach dem neuen Recht müssen dagegen die folgenden Gegebenheiten zutreffen:

  • Sie haben Ihren verstorbenen Ehepartner nach dem 21. Dezember 2001 geheiratet oder
  • Sie haben bereits früher geheiratet, sind jedoch beide erst nach dem 1. Januar 1962 geboren worden.
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Bei einer Witwenrente nach neuem Recht werden praktisch alle Einkünfte angerechnet. Dafür gibt es jetzt Kinderzuschläge, was sich vor allem für Hinterbliebene mit Kindern auszahlt.

Kleine oder große Witwenrente?

Um die Höhe der Witwenrente festzustellen, wird zunächst der Rentenanspruch des Verstorbenen geprüft, welchen er zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hätte. Danach werden noch weitere Voraussetzungen geprüft, welche die Witwe oder Witwer betreffen. Anhand dessen wird bestimmt, ob eine kleine oder eine große Witwenrente vergeben werden.

Kleine Witwenrente: Voraussetzungen

Bei einer kleinen Witwenrente erhält der Hinterbliebene 25 Prozent. Ist der Verstorbene vor seinem 65. Geburtstag verstorben, gibt es jedoch einen Rentenabschlag. Die Rente wird exakt zwei Jahre ausgezahlt, wenn sie nach dem neuen Recht vergeben wurde. Nach altem Recht ist die Auszahlung zeitlich unbegrenzt. In beiden Fällen endet die Auszahlung der Witwenrente jedoch bei einer Wiederheirat, nämlich zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Heirat stattfand.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um die kleine Witwenrente zu erhalten:

  • Sie haben das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie ziehen kein Kind groß.
  • Es besteht für Sie keine Erwerbsminderung.

Große Witwenrente: Voraussetzungen

Bei einer großen Witwenrente erhalten Sie dagegen 55 Prozent des Rentenanspruches. Etwaige Abschläge, falls der Verstorbene vor seinem 65. Geburtstag gestorben ist, gelten auch hier. Des Weiteren müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben das 47. Lebensjahr vollendet oder
  • Sie erziehen ein eigenes Kind bzw. ein minderjähriges Kind des Verstorbenen
  • Sie sind erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbungsfähig

In diesem Zuge sollten die Rentenabschläge beim Tod des Verstorbenen vor seinem 65. Geburtstag nicht unerwähnt bleiben. Ist der Verstorbene bereits vor seinem 62. Geburtstag gestorben, erfolgt ein Abschlag von 10, 8 Prozent. Liegt der Zeitpunkt des Todes jedoch zwischen dem 62. Und dem 65. Geburtstag, beträgt der Abschlag genau 0,3 Prozent für jeden einzelnen Monat vom Todeszeitpunkt bis zum 65. Geburtstag des Verstorbenen. Rechnerisch gesehen sind das exakt 10,8 Prozent, sofern alle 36 Monate gezählt werden.

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Rentenabfindung: Trotz Wiederheirat Geld erhalten

Bei einer Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung beantragen. Hiervon profitieren vor allem Witwen und Witwer, die eine große Witwenrente beziehen. Die Rentenabfindung beträgt in dem Fall zwei Jahresbeträge der Witwenrente, die ein Hinterbliebener im kompletten letzten Kalenderjahr erhalten hat. Das Einkommen des Hinterbliebenen wird hierbei angerechnet und etwaige Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge abgezogen.

Achtung: Es zählt immer der Monat der Wiederheirat als Endzeitpunkt der Berechnung. Findet die Wiederheirat beispielweise im April 2021 statt, wird die Rentenabfindung nach dem Zeitraum 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 berechnet.

Bei Beziehern der kleinen Witwenrente fällt die Rentenabfindung komplett weg, wenn die Wiederheirat erst nach zwei Jahren stattfindet, da die kleine Witwenrente ohnehin nur auf zwei Jahre begrenzt ist. Sollte die Wiederheirat vorher stattfinden, erhalten Hinterbliebene lediglich den noch offenen Restbetrag.

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