Doppelbesteuerungsabkommen: Potenziale und Gefahren
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Generell bestehen für die internationale Besteuerung für Einkommen vier Besteuerungsprinzipien:
In Deutschland gelten grundsätzlich das Wohnsitzprinzip und das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihre Einkommen in voller Höhe in Deutschland versteuern müssen, egal wo es erwirtschaftet wurde. Wenn nun bei einer Steuerpflicht in Deutschland im Ausland Einkommen generiert wird, wird die Versteuerung dieser Erträge durch ein sogenanntes Doppelsteuerabkommen (DBA) geregelt.
Um eine doppelte Besteuerung zu verhindern, wenn sich beispielsweise das Territorialitätsprinzip und das Wohnsitzprinzip gegenüberstehen, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie sehen nicht nur die reine Abrechnung und Verrechnung von Steuern auf Einkünfte vor, sondern ermöglichen auch die grenzüberschreitende Amtshilfe der jeweiligen Steuerbehörden und den Auskunftsaustausch.
Im Rahmen eines DBA können für die Besteuerung in Deutschland zwei Berechnungsmethoden angewendet werden:
Um nun herauszufinden, in welchem Land man steuerpflichtig ist, muss zunächst festgestellt werden, ob in dem jeweiligen Fall eine Auslandstätigkeit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn ein uneingeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Ausland tätig wird. Sofern keine Befreiung – zum Beispiel durch ein DBA – gilt, muss der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland Steuern zahlen. Meist zahlt man nur dann seine Steuern im Ausland, wenn man sich für längere Zeit im Ausland aufhält.
Bei der Frage, wo man bei der Arbeit im Ausland Steuern zahlen muss, ist auch die Dauer des Auslandsaufenthaltes wichtig. So ist in Deutschland grundsätzlich jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt hierzulande steuerpflichtig. Der gewöhnliche Aufenthalt bezieht sich auf eine Zeit von wenigstens sechs Monaten. Ist die Tätigkeit im Ausland also nur vorübergehend oder dauert nicht mehr als 183 Tage, hat der Ansässigkeitsstatt – in unserem Fall Deutschland – das Besteuerungsrecht und man muss in Deutschland Steuern zahlen.
Wenn der Aufenthalt im Ausland länger als 6 Monate (bzw. 183 Tage) dauert, liegt das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat – man muss also keine Steuern in Deutschland zahlen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitslohn nicht von einem Arbeitgeber oder Betrieb im Tätigkeitsstaat gezahlt wird und wenn der Arbeitgeber selbst nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. In solchen Fällen sind die Steuern nach wie vor in Deutschland zu entrichten.
Bei der 183-Tage-Frist geht es vor allem darum, wie viele Kalendertage des Jahres der Arbeitnehmer insgesamt im Ausland war. Nicht dazugerechnet werden:
Manche im Ausland Tätige geben ihren Wohnsitz in Deutschland auf. Das muss aber nicht sein, vor allem, wenn die Auslandstage voraussichtlich unter der Grenze von 183 Tagen bleiben. Dann nämlich lohnt sich eine vorübergehende Zwischenvermietung. Beträgt diese nicht mehr als sechs Monate, gilt das nicht als Wohnsitzaufgabe und der Wohnsitz bleibt in Deutschland.
Wer seinen Wohnsitz ins Tätigkeitsland verlegen möchte, sollte nicht vergessen, eine Freistellung von der Lohnsteuer zu beantragen – diesem Antrag kann für bis zu drei Jahre stattgegeben werden. Zudem sollte der steuerliche Wechsel rechtzeitig in die Wege geleitet werden. Hier kann es mitunter zu komplizierten Vorgängen mit den ausländischen Behörden kommen. Wir empfehlen daher, einen Steuerberater in Ihrer Nähe zurate zu ziehen, bevor es in die Ferne geht.
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