Einkommensteuererklärung 2020: Besonderheiten durch Corona
Einkommensteuererklärung 2020: Längere Fristen | höhere Homeoffice-Pauschale | Corona-Bonus. Alle Infos finden Sie hier!
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Mehr Alle SteuertippsNachdem 2020 einige Steuererleichterungen verabschiedet wurden, folgen auch im darauffolgenden Jahr Vorteile für Steuerzahler. Denn Berufstätige, die im Homeoffice arbeiten, Pendler, Menschen mit Behinderung sowie Pflegende können 2021 deutlich mehr von der Steuer absetzen als in den Vorjahren. So fällt beispielsweise der Solidaritätszuschuss weg und es warten Vorteile wie die Homeoffice-Pauschale auf viele Steuerzahler. Erfahren Sie hier, welche Steuererleichterungen außerdem für 2021 verabschiedet wurden.
Der Solidaritätszuschlag (Soli) von 5,5 % entfällt für die meisten der Steuern – und das nach 30 Jahren. Einzig Anleger auf Kapitalerträge, die steuerpflichtig sind, müssen weiterhin den Soli zahlen, beispielsweise auf Zinsen. Der Grundfreibetrag steigt darüber hinaus auf 9.744 €, alles darüber Hinausgehende muss versteuert werden. Was das konkret bedeutet: Bei 100.000 € Einkommen, das versteuert werden muss, zahlt der Steuerzahler in diesem Beispiel rund 1.630 € weniger als im Vorjahr.
Eltern erhalten seit Januar 2021 pro Kind 15 € mehr Kindergeld. Damit steigt dieses für das erste und zweite Kind auf 219 €, für das dritte Kind auf 225 € und ab dem vierten Kind auf 250 €. Zusätzlich gibt es 2021 einen Kinderbonus von 150 € pro Kind. Auch die Kinderfreibeträge sind gestiegen. Diese erhalten Eltern anstelle des Kindergeldes, wenn es für sie günstiger ist. Darüber hinaus wurde der Betreuungsfreibetrag erhöht – zum ersten Mal seit 10 Jahren. Insgesamt winken damit je Kind 8.388 € an Freibeträgen.
Für alle Alleinerziehenden gibt es einen zusätzlichen Freibetrag, wenn zum eigenen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gilt, sowie kein weiterer Erwachsener. Zusätzlich zum Freibetrag von 2.100 € gibt es 2021 einen Entlastungsbetrag von 1.908 € für das erste Kind, für jedes weitere 240 €. Ab 2022 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.008 €. Dieser wird in Steuerklasse II bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Lesen Sie auch unseren Beitrag zu Kinderfreibeträgen bei Lohnsteuerermäßigungen für mehr Steuererleichterungen.
Nicht in jedem Fall sind die Vorteile durch Freibeträge größer. Beispielsweise für Familien mit einem Einkommen von bis zu 69.000 € jährlich. In diesem Beispiel wäre das Kindergeld die bessere Variante. Generell schneiden die meisten Eltern 2020 besser ab als im darauffolgenden Jahr, da aufgrund von Corona der Bonus von 300 € auf 150 € (im Jahr 2021) herabgesetzt wurde. Sehen Sie im Vergleich dazu die Steuererleichterungen 2020 und werfen Sie auch einen Blick auf die Steuererleichterungen durch Corona für mehr Steuertipps.
Für Menschen mit Behinderung gilt ab sofort eine stärkere Entlastung. Nach 45 Jahren verdoppelt sich die Behindertenpauschale, die anstelle der tatsächlichen Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Bei einem Behindertengrad von 20 greift nun die Pauschale – bisher war das erst ab einem Grad von 25 der Fall. Wer einen Behindertengrad von 50 hat, erhält den Pauschbetrag außerdem einfacher als vorher: Bedingungen wie eine Bescheinigung der dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit sowie der Erhalt der gesetzlichen Rente fallen weg. Einzig der Grad der Behinderung muss vom Versorgungsamt festgestellt werden.
Je nach Grad der Behinderung existiert ab 2021 auch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale:
Wer einen Angehörigen in dessen oder der eigenen Wohnung betreut, kann einen sogenannten Pflegepauschbetrag absetzen. Die zu pflegende Person muss dafür fortan mindestens einen Pflegegrad von 2 besitzen, nicht mehr wie gewohnt von 4. Die Beträge laufen sich wie folgt:
Pflegebetrag 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit |
---|---|---|
600 € | 100 € | 1.800 € |
Wer als Eltern(teil) kein Kindergeld mehr erhält, aber dennoch seinen Nachwuchs unterstützt, kann den Unterhalt absetzen. 2021 dürfen bis zu 9.744 € abgerechnet werden, 336 € mehr als im Vorjahr. Wenn das Kind im selben Haushalt lebt wie der Steuerzahler, muss dieser dafür keine Kosten nachweisen. Gesetzt den Fall, besagtes Kind hat Einkünfte, die 624 € im Jahr übersteigen, sinkt der Höchstbetrag um ebendiese. Dabei zählt das Einkommen abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie die Bezüge des Kindes und der Bafög-Zuschuss, abzüglich 180 € Kostenpauschale.
Als Vermieter können Sie Werbungskosten wie beispielsweise für Reparaturen sowie Betriebskosten komplett abziehen, wenn die Miete mindestens 50 % des ortsüblichen Vergleichsbetrags beträgt. Bis dato lag diese Grenze bei 65 %. Vermietern soll damit untersagt werden, die Miete aus steuerlichen Gründen zu erhöhen. Achtung: Liegt die Miete zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Mieten, dann muss der Vermieter nachweisen, dass in Zukunft damit Gewinn erzielt wird.
Für den direkten Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte können Berufstätige nun ab dem 21. Kilometer 35 Cent statt 30 Cent absetzen. Mehr dazu in unserem Ratgeberbeitrag zur Absetzung der Fahrtkosten.
Für Berufstätige, die kein separates Arbeitszimmer besitzen, gilt eine neue Homeoffice-Pauschale von höchstens 600 € jährlich. Für jeden Arbeitstag, der nicht in der Betriebsstätte absolviert wird, können pauschal 5 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt für maximal 120 Tage im Jahr.
Gutverdiener müssen 2021 mit höheren Sozialabgaben rechnen. So beträgt der Zusatzbetrag in der Krankenversicherung im Schnitt 1,3 % statt 1,1. Auch die monatlichen Bemessungsgrenzen sind gestiegen:
Corona-Prämien | Kurzarbeitergeld | Freibeträge | Kind in Quarantäne |
---|---|---|---|
seitens des Arbeitgebers bis Ende Juni in einer Höhe von max. 1.500 € pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei | für Beschäftigte bis zu 24 Monate lang möglich, wenn das Arbeitsentgelt um mindestens 50 % reduziert ist. | in Höhe von 3.000 € für ehrenamtliche Impfhelfer und Übungsleiter in Sportvereinen | Ausgleich für Gehaltseinbußen: 67 % des Nettoverdienstes bzw. max. 1.016 € im Monat. |
Wichtig: Pro Elternteil können insgesamt 10 Wochen beantragt werden, wenn Ihr Kind sich in Quarantäne befindet. Bei Alleinerziehenden sind höchstens 20 Wochen möglich. Für behinderte Kinder entfällt diese Grenze. Einzige Bedingung ist hier: Eine alternative Betreuung ist nicht möglich.
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