Steuererklärung selbst machen
Alle wichtigen Infos zu Steuerprogrammen, Datenübermittlung und den Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können.
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Mehr Alle SteuertippsFür das Jahressteuergesetz hat das Finanzamt Ende 2020 eine geänderte Fassung herausgegeben. Mit Steuererleichterungen, die in diesem Fall insbesondere für Arbeitnehmer von Belang sind, können Sie so einige Vorteile geltend machen – von der Homeoffice-Pauschale über Kurzarbeitergeld bis hin zum Pflegebonus. Erfahren Sie hier, welche Steuererleichterung für 2020 das Finanzamt verabschiedet hat und was das für Sie bedeutet.
Insbesondere für Arbeitnehmer eine frohe Botschaft: Mit dem Jahressteuergesetz hat das Finanzamt einige Steuererleichterungen für 2020 verabschiedet. Diese finden Sie hier:
Laut der vom Finanzausschuss geänderten Fassung des Jahressteuergesetzes können Sie als Arbeitnehmer für jeden Kalendertag, an dem Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, 5 € absetzen. Das gilt auch, wenn für den Abzug der Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht alle Voraussetzungen vorliegen. Die sogenannte Homeoffice-Pauschale gilt dabei für alle Tage, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in den eigenen vier Wänden ausgeübt haben. Diese ist auf einen Betrag von höchstens 600 € begrenzt.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei bis Ende 2021. Werbungskosten wie diese können Sie jedoch nur dann komplett geltend machen, wenn die Miete mindestens 50 % des ortsüblichen Vergleichsbetrags beträgt. Bis dato lag diese Grenze bei 65 %. Vermietern soll damit untersagt werden, die Miete aus steuerlichen Gründen zu erhöhen.
Die Investitionsabzugsbeträge wurden von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellerkosten erhöht. Achtung: Soweit den Investitionsabzugsbeträgen keine Investitionen, die diesen entsprechen, gegenüberstehen, sind diese rückgängig zu machen.
Im Falle von Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € für Arbeitnehmer aufgrund der Coronakrise hat der Bundestag die Frist zur Steuerbefreiung bis Juni 2021 verlängert. Regulär galt diese bis zum 31. Dezember 2020. Damit wäre ein zu Beginn des neuen Jahres ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt. Mit einer Fristverlängerung bis zum Juni 2021 haben nun auch Arbeitgeber deutlich mehr Zeit für die Abwicklung der Hilfen. Achtung: Beihilfen können dadurch nicht doppelt steuerfrei ausgezahlt werden.
Gesetzt den Fall, die Miete liegt bis zu 50 % unter dem aktuell vor Ort geltenden Durchschnitt, kann der Vermieter Werbungskosten wie Instandhaltung oder Verwaltung vor der Steuer abziehen. Vermieter müssen nun also nicht mehr, wie bisher, mindestens 66 % der üblichen Warmmiete verlangen, um Ihre Investitionskosten zu decken. Ausgaben können nun voll abgesetzt werden – vorausgesetzt, die Miete beträgt nur bis zu 50 % der ortsüblichen Mieten.
Im Rahmen der Veranlagung für 2019 können steuerpflichtige Personen bereits jetzt einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Dieser wird anschließend geprüft. Ist der tatsächliche Verlust niedriger als angegeben, dann muss der Antragsteller jedoch Steuern nachzahlen. Achtung: Hierbei können Finanzämter auf die nachzuzahlenden Beträge Zinsen festsetzen.
Die Grenze des vereinfachten Zuwendungsnachweises in Form des Überweisungsbelegs wird ab 2021 von 200 € auf 300 € erhöht.
Ab dem Veranlagungsjahr 2022 ist es Arbeitnehmern möglich, Sachbezüge in Höhe von 50 € steuerfrei von ihrem Arbeitgeber zu erhalten.
Für eine detaillierte Aufstellung der für Sie relevanten Steuererleichterungen und eine individuelle Beratung wenden Sie sich am besten an einen Fachmann in Ihrer Nähe. Geben Sie dafür einfach den Ort oder die Postleitzahl in die Suchmaske ein. Darüber hinaus finden Sie in unserem Fachportal zahlreiche weitere Beiträge rund um das Thema Steuern, darunter auch die Steuererleichterungen für 2021.
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