Witwenrente Anspruch: Ab wann bekommt man Witwenrente?
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners eine Witwenrente. Wir erklären, wann Ihnen eine Witwenrente zusteht.
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Mehr Alle SteuertippsDie Witwenrente – auch Witwerrente oder Hinterbliebenenrente genannt – muss zwingend in der Steuerklärung angegeben werden. Erfahren Sie in diesem Ratgeberbeitrag, wie Sie die Witwenrente richtig in Ihrer Steuererklärung angeben und welche Auswirkungen die Witwenrente auf Ihre Steuerlast hat.
Für eine Witwenrente gelten die gleichen Regelungen wie für die herkömmliche Altersrente samt ihrer Rentenfreibeträge. Bei der Steuerklärung muss die Witwenrente in Anlage R, Zeile 4 angegeben werden. Nennen Sie hierbei die Zahl 1, um die Rentenart anzugeben. Hierin sind sämtliche Renten aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen unterzubringen, wie etwa auch die Altersrente oder gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
In den Zeilen 7 und 8 tragen Sie den Beginn und Ende der Vorgängerrente (=Altersrente des Verstorbenen vor seinem Tod) ein. Grund dafür ist, dass die Besteuerung der Folgerente bzw. Hinterbliebenenrente abhängig von der Dauer der Vorgängerrente ist.
Die Bedingungen für den Erhalt einer Witwenrente sind nicht zu unterschätzen. Neben einer Mindestversicherungszeit des Verstorbenen von min. fünf Jahren gibt es noch weitere Voraussetzungen, die u.a. die Laufzeit der Ehe und den Zeitpunkt des Todes belangen. Darüber hinaus ist auch die Länge und Höhe der Auszahlung von mehreren Faktoren abhängig. In unseren Ratgeberbeitrag Witwenrente beantragen erfahren Sie, wie Sie eine Witwenrente erhalten können, wie hoch diese ausfällt und welche weiteren Optionen Ihnen nach dem Tod Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners zustehen.
Zu wie viel Prozent die Witwenrente steuerpflichtig ist, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2015 erhalten Sie beispielsweise einen Rentenfreibetrag von 30 Prozent. Dieser gilt für die Gesamtrente (Einkünfte plus Witwenrente). Was übrig bleibt, ist steuerpflichtig. Fällt Ihr eigenes Einkommen sehr viel höher aus als Ihre Freibeträge, kann die Hinterbliebenenrente auf diese Weise sogar gänzlich wegfallen. Mehr zur Berechnung der Freibeträge und Angabe in der Steuerklärung erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag Steuererklärung Rentner: Befreiung von der Steuererklärung.
Dazu ermittelt die Rentenversicherung eine fiktive Nettorente. Ist der Hinterbliebene ab 2011 in Rente gegangen, beträgt die Pauschale 14 Prozent, ansonsten sind es 13 Prozent. Es werden also 13 bzw. 14 % von der Bruttoaltersrente abgezogen. Der Freibetrag der Witwenrente beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (34,19 € in Westdeutschland, 33,47 € in Ostdeutschland, Stand 2021). Der Teil der Nettorente, welcher den Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Frau Lange ist seit 2014 in Rente und erhält sowohl eine Bruttorente von 1.400 € als auch eine Witwenrente von 650 €. 14 Prozent werden von ihrer Bruttorente abgezogen und es bleiben 1.204 € Nettorente übrig. Ihr Freibetrag für die Witwenrente beträgt 883,61 €, weil Sie aus dem Osten kommt. Dieser Freibetrag wird nun von der Nettorente abgezogen.
Ihre Nettorente ist demnach 320,39 € höher als ihr Freibetrag. Hiervon werden nun 40 Prozent (128,16 €) auf die Witwenrente angerechnet, was bedeutet, dass sich die Witwenrente von ursprünglich 650 € auf 521,84 € reduziert.
Von dieser Summe werden noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 7,3 % und 3,05 % (Kinderlose 3,3 %) abgezogen. Für dieses Beispiel wären das 38,09 € und 15,92 €. Die Witwenrente beträgt am Ende demnach 467,83 € der ursprünglichen 650 €.
Ist der Hinterbliebene noch erwerbstätig, wird eine Pauschale von bis zu 40 Prozent von dem Bruttoeinkommen abgezogen, um den Nettobetrag zu ermitteln. Auch hierbei wird die Differenz zwischen Nettoeinkünften und Freibetrag ermittelt und davon anschließend 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
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