
Steuerbescheid prüfen
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Mit der Abgabe der Steuererklärung haben Sie das Geschäftsjahr im Prinzip abgeschlossen. Wenn Sie jedoch Ihren Steuerbescheid prüfen und gegen diesen – zum Beispiel aufgrund von Fehlern – Einspruch erheben wollen, haben Sie noch einmal zu tun. Wichtig ist aber, dass für den Einspruch eine Frist von einem Monat gilt, nicht etwa für vier Wochen. Das heißt, die Frist für den Steuerbescheid beginnt ab dem Tag seiner Erstellung und endet am gleichen Kalendertag des nachfolgenden Monats.
Wenn der Ablauftag der Frist nicht auf einen Werktag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Weitere Verlängerungsmöglichkeiten gibt es grundsätzlich erst einmal nicht. Falls Sie nicht innerhalb dieses Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wird dieser rechtskräftig.
Tipp
Wenn Sie kurz vor Ende der Frist in der Lage sind, Einspruch zu erheben, tun Sie dies erst einmal formlos, um die Frist doch noch einzuhalten. Den genauen Grund kann man später noch nachreichen.
Haben Sie die Frist für einen Einspruch verpasst, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dieser würde bewirken, dass der Steuerbescheid sozusagen wieder „offen“ ist und Sie erneut eine Einspruchsfrist von einem Monat gewährt bekommen. Dem Antrag kann aber nur stattgegeben werden, wenn Sie die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid unverschuldet verpasst haben.
Als Gründe für ein unverschuldetes Fristversäumnis können gelten:
Das schuldlose Versäumen müssen Sie jedoch belegen können (Flug- oder Hotelrechnungen, Attest vom Arzt, Krankenhausbescheinigung). Die Finanzbeamten entscheiden dann individuell, ob der Einspruch anerkennenswert ist oder nicht. Jeder Steuerpflichtige hat grundsätzlich die Pflicht, alles Mögliche zu unternehmen, um der Frist gerecht zu werden. Bei kleinsten Anzeichen von Fahrlässigkeit wird Eigenverschulden vermutet.
Mit Bezug auf gerichtliche Präzedenzfälle wurde Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Steuerbescheiden stattgegeben, wenn:
Nicht stattgegeben wurden dagegen Einsprüchen gegen Steuerbescheide, wenn der Steuerpflichtige während der Abwesenheit mit der Zustellung des Bescheids rechnen musste, bzw. keine Vorkehrungen zur Erledigung des Schriftverkehrs getroffen wurden.
Letzteres Beispiel lässt sich durch individuelle Vorkehrungen seitens des Steuerpflichtigen vermeiden. Durch bestimmte Vorkehrungen bei mehrmonatiger Abwesenheit können Sie auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass Ihnen entsprechende Schriftstücke zugetragen werden, sofern Sie eben wissen, dass sie kommen können:
Grundsätzlich muss wenigstens bei Beendigung des sogenannten Hindernisses sofort Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, um eine Eigenverschuldung wenigstens unwahrscheinlicher zu machen.
Haben Sie die Frist verpasst und gibt es keine akzeptierte Begründung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? In solchen Fällen lässt sich der Steuerbescheid nur noch ändern, wenn eine Vorschrift der Abgabenordnung (AO) greift. Dann können Sie einen Antrag auf Berichtigung stellen. Dieser ist möglich, wenn:
Wurde Ihr Einspruch abgelehnt, bleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, eine Klage beim Finanzgericht zu stellen. Beachten Sie, dass Sie eine Klage nur einreichen können, wenn Sie vorher Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt haben – hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser erfolglos geblieben ist. Die Frist für eine Klage beläuft sich auf einen Monat nach der Einspruchsentscheidung – sie wird genauso berechnet wie die Frist für den Einspruch gegen den Steuerbescheid.
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