Erbschaftssteuererklärung
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Wie hoch die Schenkungssteuer liegt oder ob Sie diese überhaupt zahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. An erster Stelle sind hier der Schenkungswert und das Verhältnis zum Schenker entscheidend. Verschiedene Beziehungsgrade (direkte Verwandtschaft, Verschwägerung etc.) lassen einen höheren oder niedrigeren Freibetrag zu, der den zu versteuernden Betrag reduziert. Darüber hinaus nimmt auch die Steuerklasse des Beschenkten Einfluss auf die zu zahlende Steuer.
Wert der Schenkung
– Freibetrag (abhängig vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem)
= steuerpflichtiger Betrag
X Steuersatz (abhängig von Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Betrags)
= Schenkungssteuer
Verhältnis vom Schenker zum Beschenktem | Freibetrag |
---|---|
Ehepartner und Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft | 500.000 € |
Kinder, Enkelkinder (deren Eltern verstorben sind), Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Urenkel, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern | 20.000 € |
Weitere Empfänger | 20.000 € |
Wert der steuerpflichtigen Schenkung bis | StKl I | StKl II | StKl III |
---|---|---|---|
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu reduzieren. In den meisten Fällen geschieht dies durch die Ausnutzung des Freibetrags. Dieser kann alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. So lassen sich größere Vermögenswerte in Teilgeschenken weitergeben. Ist der Freibetrag zu niedrig für eine direkte Schenkung, können Sie möglicherweise über Zwischenstationen einen deutlich höheren Freibetrag erreichen. Auch besondere Anlässe wie Geburtstag, Hochzeit oder Schulabschluss bieten die Möglichkeit, Geschenke in höheren Werten zu machen. Weitere Tipps und Hinweise finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag zum Freibetrag der Schenkungssteuer.
Eine Mutter möchte ihrer Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 380.000 € schenken. Da der Freibetrag von 400.000 € nicht überschritten wird, muss hierfür keine Schenkungssteuer gezahlt werden.
Eine Mutter schenkt ihrer ledigen Tochter (Steuerklasse I) eine Eigentumswohnung im Wert von 440.000 €. Nach Abzug des Freibetrags bleiben noch 40.000 € übrig, die es zu versteuern gilt. Der Anteil von 7 % des zu versteuernden Betrags liegt bei 2.800 €. Somit muss eine Schenkungssteuer von 2.800 € entrichtet werden.
Ein Mann hat ein ungenutztes Grundstück und möchte dies seinem Bruder schenken. Der Grundstückswert liegt bei 620.000 €. Abzüglich des Freibetrags müssen 600.000 € versteuert werden. Der Bruder (Steuerklasse II) muss somit eine Schenkungssteuer von 150.000 € zahlen.
Ein Mann besitzt ein großflächiges Gelände mit diversen Bebauungen (Haus, Gartenhaus etc.) und möchte dies seiner besten Freundin schenken. Mit Abzug des Freibetrags bleibt ein Schenkungssteuerwert von 26 Mio. €. Als weitere Empfängerin gilt in diesem Fall Steuerklasse III – und somit muss die Hälfte des Schenkungswertes (13 Mio. €) als Steuer gezahlt werden.
Bei den zahlreichen Optionen, die Schenkungssteuer sinnvoll und juristisch korrekt zu reduzieren, fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Daher lohnt sich oftmals die Beratung durch einen Steuerberater. Dieser ist mit den geltenden Regeln und den dazugehörigen Möglichkeiten vertraut und kann Ihnen weitere nützliche Tipps an die Hand geben. Die besten Steuerberater aus Ihrer Nähe finden Sie einfach und unkompliziert auf unserem Fachportal.
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