Rentenbesteuerung: Wer ist zur Steuererklärung verpflichtet?

Grundsätzlich sind in Deutschland auch Rentner steuerpflichtig. Zwar fällt die Steuerlast geringer aus, als noch einst im Berufsleben, doch auch hier fallen Steuern auf Einkünfte aus, die Rentner u.a. von der Rentenversicherung erhalten. In diesem Ratgeberbeitrag erfahren Sie, ab wann Sie als Rentner zu einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Inhaltsverzeichnis

Rentner: Steuererklärungspflicht

Viele Rentner müssen aufgrund von geringen Einkünften keine Steuererklärung machen. Dennoch gibt es eine Grenze und wenn diese überschritten wird, sind auch Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Grenze liegt für 2024 bei 11.604 € (Ledige) und 23.208 € (Verheiratete).

Zu den Einkünften gehört jedoch nicht nur die Altersrente. Das Alterseinkünftegesetz vom 01. Januar 2005 sieht vor, dass Renten immer mehr zu einer nachgelagerten Besteuerung führen. Das ist vor allem für junge Arbeitnehmer positiv, da dadurch ihre jetzigen Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag steuerfrei bleiben.

Bis zum Jahr 2040 nimmt daher der Besteuerungsanteil der Rente kontinuierlich zu, bis eine hundertprozentige Besteuerung erreicht ist. Diese Regelung betrifft nicht nur die Altersrente, sondern auch die Erwerbsminderungsrente, Witwenrente sowie Waisen- und Erziehungsrenten. Lediglich die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind hiervon ausgenommen.

Rentenbesteuerung
Aufgrund von den Rentenerhöhungen kann es schnell passieren, dass man seinen Freibetrag übersteigt. Daher sollten Sie jedes Jahr aufs Neue prüfen, ob Sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Rentenfreibetrag wird immer kleiner

Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, welcher nicht versteuert wird. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt vom Einstieg ins Rentenalter ab. Sind Sie bspw. im Jahr 2013 in Rente gegangen, dann beträgt Ihr Rentenfreibetrag dauerhaft 34 %. Bei einem Renteneinstieg ein Jahr später wären es nur noch 32 % gewesen. Im Folgenden sehen Sie die genaue Berechnung für die vergangenen und kommenden Jahre:

Jahr des RenteneinstiegsFreibetrag in %

steuerpflichtiger

Rentenanteil in %

Bis 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
2035
2036
2037
2038
2039
ab 2040
50
48
46
44
42
40
38
36
34
32
30
28
26
24
22
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
50
52
54
56
58
60
62
64
66
68
70
72
74
76
78
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100

Die 3 besten Steuerberater in Ihrer Nähe anzeigen

Steuerpflichtige Einnahmen

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören auch…:

  • private Rentenversicherungen
  • Riester-Renten
  • Kapitalerträge, auf die eine Abgeltungssteuer abgeführt wird
  • Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit (auch Nebentätigkeit), Miete oder Pacht
  • wenn Sie einen Ehepartner mit getrennter Veranlagung haben
  • im letzten Jahr einen Verlust gemeldet haben.

Übrigens: Hat Ihnen das Finanzamt keine Steuerschuld berechnet, dann können Sie sich von der Abgabepflicht für die nächsten drei Jahre befreien lassen.

450€-Minijob bleibt steuerfrei

Rentner, die einem 450€-Minijob nachgehen bzw. jährlich max. 6.300 €* dazu verdienen, dürfen aufatmen: Die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bleiben steuerfrei. Zumindest für Sie, denn der Arbeitgeber zahlt pauschal zwei Prozent Lohnsteuer an die Minijobzentrale. Und noch eine gute Nachricht: Selbst wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie den Minijob nicht extra auf der Steuererklärung angeben. *Für die Jahre 2020 und 2021 gelten aufgrund der Cororna-Pandemie Höchstgrenzen von 44.590 € (2020) und 46.060 (2021). Damit sollten Rentner ermutigt werden, die Personalengpässe während der Corona-Zeit zu füllen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auch nicht für die Anrechnungen auf die Witwenrente.

Steuererklärung: Abgabefrist

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, dann sollten Sie das Jahresende im Blick behalten: Am 31. Oktober ist Fristende. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist um einen Tag. Ist der 01. November in Ihrem Bundesland jedoch ein gesetzlicher Feiertag, dann haben Sie sogar bis zum 02. November Zeit. Unser Muster für die Steuererklärung hilft Ihnen beim Ausfüllen der Formulare. Lassen Sie sich bei schwierigen Fragen jedoch am besten von einem Steuerberater beraten. Dieser kann auch die Steuererklärung für Sie anfertigen, was den weiteren Vorteil hat, dass die Frist dadurch bis zum letzten Februar-Tag des übernächsten Jahres verlängert wird.

Apropos Frist, das Finanzamt kann Sie auch rückwirkend zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, wird das Finanzamt Ihre steuerliche Situation schätzen. Häufig ist das zu Ihrem Nachteil, denn etwaige Steuerminderungen (z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen), die Sie in Ihrer Steuererklärung hätten angeben können, werden somit nicht beachtet. Auch Steuernachzahlungen sind möglich.

Das könnte Sie auch interessieren