+/– Anpassungen der Handelsbilanz an steuerliche Vorschriften (nach § 60 Abs. 2 EStDV)
+ Hinzurechnung von vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
– Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA
+ Berichtigungsbetrag (nach § 1 AStG)
– verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3-6 KStG), Einlagen (nach § 4 Abs. Abs. 1 S. 8 EStG)
+ nicht abziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5-7 EStG, § 4h EStG sowie (§ 8a KStG, § 160 AO)
– Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG
+ Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
+/– Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung (z.B. Einnahmen nach § 7 UmwStG)
+/– Hinzurechnung und Kürzungen nach § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG
+/– Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
– sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (z.B. Investitionszulagen)
+/- Korrekturen bei Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG (z.B. Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i.S.d. § 16 KStG)
+/– Hinzurechnung und Kürzungen bei ausländischen Einkünften (z.B. nach DBA steuerfreie Einkünfte, Abzug ausländischer Steuer)
+/– Sonstige Hinzurechnung und Kürzungen (z.B. nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 1 S. 1 EStG, Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG etc.)
= Steuerlicher Gewinn
– abzugsfähige Zuwendungen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
+ nicht berücksichtigender Verlust des laufenden Veranlagungszeitraumes, § 8c KStG
+/–
- bei Organträgern:
- Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft
- Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 4h EStG, § 4 Abs. 6
- UmwStG bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften
- bei Organgesellschaften:
- Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens §§ 14, 17 KStG
+ sonstige Hinzurechnungen
= Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10d EStG
– Verlustabzug nach § 10d EStG
= Einkommen
– Freibetrag für bestimmte Körperschaften, § 24 KStG
– Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie Vereine, Land- und Forstwirtschaft betreiben, § 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen