Wer sind die umwandlungsfähigen Rechtsträger?
Jeder, der Inhaber von Rechten und Pflichten ist, kann erst einmal ein Rechtsträger sein. Jedoch ist nicht jeder Rechtsträger umwandlungsfähig. Das Umwandlungsrecht kann bei den folgenden Rechtsträgern angewandt werden:
- Eingetragene Vereine & Genossenschaften
- Genossenschaftliche Prüfungsverbände
- Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaften/li>
- Kapitalgesellschaften
- Versicherungsverbände auf Gegenseitigkeit
- Eingeschränkte Umwandlungsfähigkeit: wirtschaftliche Vereine und natürliche Personen, welche als Alleingesellschafter das Vermögen einer Kapitalgesellschaft übernehmen.